Wohnbauförderung
Wohnbauförderung im Kanton Wallis
Förderobjekt
Bau, Renovation und Kauf von Erstwohnungen im Berggebiet und im ländlichen Raum (vgl. nachstehnder Wirkungsperimeter). Zweitwohnungen sind von der Wohnbauhilfe ausgeschlossen.
Wirkungsperimeter
Wohnbauhilfe kann für die Periode 2018-2021 in den folgenden 7 Gemeinden in der energieregionGOMS, die spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen, gewährt werden:
- Bellwald
- Binn
- Ernen
- Goms
- Lax
- Obergoms
- Grengiols
In folgenden Gemeinden sind zusätzliche Wohnbauförderreglemente vorhanden:
Die kantonalen und kommunalen Förderbeiträge können kumuliert werden. Seit 2008 können bei Bau und Renovationen sowohl Wohnbauförderung als auch Fördermittel aus dem kantonalen Gebäudeprogramm beantragt werden. Hierfür müssen jedoch die jeweiligen Richtlinien berücksichtigt werden.
Empfänger der Wohnbauhilfe
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Finanzielle Bedingungen
Minimale Investitionskosten von CHF 200‘000. Gesuche, bei denen die Eigenmittel 33 Pro-zent der gesamten Investitionskosten überschreiten, werden abgelehnt.
Art und Höhe der Hilfe
Grundsätzlich A-fonds-perdu-Beiträge von sechs Prozent der Investitionskosten, höchstens aber CHF 25‘000 pro Gesuchsdossier, ausschliesslich an natürliche Personen. Innerhalb von alten Dorfteilen bei Kauf, Bau oder Renovationen à fonds perdu-Beiträge von zehn Prozent der Investitionskosten, höchstens aber CHF 50‘000 pro Gesuchsdossier, aus-schliesslich an natürliche Personen. Zinsgünstige oder zinslose Darlehen mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren ausschliess-lich an juristische Personen. Die Darlehen betragen maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Vorzeitiger Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bis der Subventionsentscheid vorliegt. Aus-nahmsweise kann die Kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung DWE eine schriftliche Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn erteilen. Beim Kauf muss zuerst der Subventionsent-scheid vorliegen, bevor der Eintrag ins Grundbuch erfolgt darf.
Gesuchseinreichung
Den Gesuchen um Wohnbauhilfe sind folgende Dokumente beizulegen:
- Wohnbauhilfeformular
- Bauzonenbestätigung durch die Gemeinde
- Pläne, Schnitte und Ansichten im Massstab 1:100 oder 1:50
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000
- Kartenausschnitt 1:25000 mit Standort des Objektes und den Koordinaten
- Beim Kauf: Kopie des Kaufvertragsentwurfs, der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
- Beim Bau und bei gleichzeitiger Renovation: Kostenzusammenstellung nach Arbeitsgattungen
- Bei Renovation: Verkehrswertschätzung des Bauobjektes, unterzeichnet vom Ortsschätzer und Gesuchsteller und aktuelle Fotos aller Ansichten des Gebäudes
- Bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Gesuche sind an das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, Kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung, Maison de Courten, Place St-Théodule, 1951 Sitten, einzureichen.
Grundbucheintrag
Die gewährte Wohnbauhilfe muss im Grundbuch eingetragen werden. Diese Anmerkung wird nach 20 Jahren oder am Ende der Laufzeit des Darlehens gelöscht.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu der kantonalen Wohnbauförderungen finden Sie im Faktenblatt vom Regions- und Wirtschaftszentrum Oberwallis (RWO): Faktenblatt Wohnbauförderung RWO.
Oder per E-Mail an info@energieregiongoms.ch
oder per Brief an:
energieregionGOMS, Mühlebachstrasse 8, CH-3995 Ernen
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